Der BFH hat jüngst entschieden, dass ein Vermächtnis, das nach der vorstehenden Klausel in einem Berliner Testament beim Tod des Erstversterbenden Ehegatten anfällt und erst beim Tod des Letztversterbenden Ehegatten fällig wird, unter § 6 Abs. 4 ErbStG fällt.
Das hat zur Folge, dass das begünstigte Kind seinen Freibetrag nach dem Erstversterbenden einbüßt.
Wie diesem Dilemma entgangen werden kann, hat ...
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