Im Urteilsfall des FG Düsseldorf war eine Gemeinschaftspraxis gegeben, die sich auf Bluterbehandlungen spezialisiert hatte.
Die entgeltliche Abgabe von Präparaten an Patienten im Rahmen der sog. integrierten Versorgung ist grundsätzlich nicht als freiberufliche, sondern als eine gewerbliche Betätigung zu qualifizieren.
Bei einer Einzelpraxis bestehen hier dennoch keine erheblichen Gefahren, da hier dann maximal die Eink& ...
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