Die Kernaussage
Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß, BFH, Urteil v. 4.6.2014 - I R 70/12.
Der Hintergrund
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e sind dem Gewinn, soweit die Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, ein Viertel aus der Summe von dreizehn Z ...
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