Mit Urteil vom 27. Januar 2016 - 10 K 1167/13 K,G, F hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin war in den Streitjahren deutlich über 70 Jahre alt. Der ...
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